Zunächst hängt die Einstufung eines Weins als trocken, halbtrocken, lieblich oder süß allein vom Restzuckergehalt ab. Doch es gibt Ausnahmen. Dazu kommen wir gleich.
Die Klassifizierung nach Restzucker ist größtenteils durch EU-Verordnung geregelt, auf die auch die deutschen Vorgaben, wie beispielsweise die Weinverordnung, Bezug nehmen.
- Trocken (bis zu 4 g/l Restzucker): Weine, die als „trocken“ gekennzeichnet werden, weisen einen sehr niedrigen Restzuckergehalt auf. Die Hefen haben also fast den gesamten Zucker in Alkohol umgewandelt. Der Restzuckergehalt liegt regelmäßig bei maximal 4 Gramm pro Liter. Allerdings sind bis zu 9 g/l erlaubt, wenn der Restzuckergehalt den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als 2 g/l übersteigt. Damit hätten wir eine der Ausnahmen.
- Halbtrocken (4–12 g/l Restzucker): Der Restzuckergehalt halbtrockener Weine liegt zwischen 4 und 12 Gramm pro Liter. Auch hier gibt es eine Ausnahme (bis 18 g/l Restzucker) in Abhängigkeit vom Gesamtsäuregehalt des Weines.
- Lieblich (bis 45 g/l Restzucker): Lieblich bezeichnet Weine, die deutlich süßer als halbtrockene Weine sind, ohne jedoch die Süße eines Dessertweins zu erreichen. Sie finden Verwendung in Kombination mit fruchtigen Nachspeisen oder als Aperitif.
- Süß (ab 45 g/l Restzucker): Süßweine haben den höchsten Restzuckergehalt und werden oft aus überreifen oder edelfaulen Trauben hergestellt. Ihre Aromen kommen in besonderem Maße zur Geltung zusammen mit Desserts oder kräftigen Käsesorten.
In der Definition von „trocken“ und „halbtrocken“ hatten wir die Ausnahme erwähnt, dass der Restzucker höher sein darf, wenn der Säuregehalt ebenfalls relativ hoch ist. Das erklärt sich daraus, dass ein hoher Säuregehalt die wahrgenommene Süße geschmacklich ausgleichen kann.
Eine besondere Variante dieses Zusammenspiels von Säure und Restzucker findet sich bei den „Classic“-Weinen, die gemäß § 32a der Weinverordnung einen Restzuckergehalt von höchstens 15 g/l aufweisen dürfen, wobei dieser den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigen darf. (Anmerkung: Dies ist in der Weinverordnung etwas unglücklich formuliert: Gemeint ist, dass der Restzucker nicht mehr als das Doppelte des Gesamtsäuregehaltes betragen darf.)
Klingt knifflig, schmeckt mir mit zunehmendem Alter aber immer besser.
Anmerkung: Wenn Sie an anderer Stelle andere Zuckergrenzwert-Angaben finden, so mag das daran liegen, dass die EU-Verordnung gegenüber den Angaben auf dem Etikett Abweichungen beim Restzuckergehalt bis zu 1 g/l zulässt.
Wenn also jemand sagt: „Trocken geht aber bis 10 g/l Restzucker“… Auch gut.